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Erstmals gefördert: Was sich für Freiberufler und Heilberufe ändert

Ärztinnen, Zahnärzte, Anwälte und Selbstständige waren bei Riester außen vor. Ab 2027 sind sie unmittelbar förderberechtigt – mit ein paar Besonderheiten, die man kennen sollte.
Davor Horvat, Vorstand der Honorarfinanz AGDavor Horvat2. September 202626. August 202618. August 20266 Min. Lesezeit7 Min. Lesezeit5 Min. Lesezeit
Geschäftsmann und Geschäftsfrau vor einem modernen Bürogebäude

Zwei Jahrzehnte lang war die staatlich geförderte Altersvorsorge im Wesentlichen ein Angestelltenthema. Wer selbstständig war, blieb außen vor – und musste zusehen, wie Kolleginnen und Kollegen im Angestelltenverhältnis Zulagen kassierten. Damit ist ab 2027 Schluss.

Wer neu dazukommt

Unmittelbar förderberechtigt sind künftig unter anderem Gewerbetreibende nach § 15 EStG, Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Das betrifft genau die Gruppen, die bislang durchs Raster gefallen sind: Ärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Architekten, Ingenieurinnen – und die große Zahl der selbstständigen Beraterinnen und Handwerksunternehmer.

Nicht förderberechtigt bleiben unter anderem freiwillig Rentenversicherte ohne weitere Kriterien, von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber und Bezieher einer Vollrente.

Warum das gerade für Heilberufe interessant ist

Wer in einem Versorgungswerk pflichtversichert ist, hat in der Regel eine solide Basisversorgung – aber eben eine, die stark von Rechnungszins und Demografie abhängt. Das Altersvorsorgedepot ergänzt diese Basis um einen kapitalmarktnahen Baustein, der nicht denselben Mechanismen unterliegt. Die staatliche Zulage macht diesen Baustein zusätzlich attraktiv, weil sie die Rendite unabhängig vom Marktgeschehen anhebt.

„Für Praxisinhaber ist das keine Vorsorgefrage, sondern eine Rechenaufgabe: 1.800 € einzahlen, 540 € bekommen, den Rest steuerlich geltend machen.“

Davor Horvat · Vorstand Honorarfinanz AG

Die steuerliche Seite

Beiträge und Zulagen sind in der Ansparphase als Sonderausgaben absetzbar – das Finanzamt prüft automatisch, ob die Zulage oder der Steuerabzug für Sie günstiger ist. Bei hohen Grenzsteuersätzen, wie sie in vielen Praxen und Kanzleien üblich sind, kann dieser Effekt die reine Zulage sogar übersteigen. Besteuert wird erst in der Auszahlphase, dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz – der im Ruhestand typischerweise niedriger liegt.

Auf einen Blick

  • Bis zu 6.840 € pro Jahr einzahlbar, davon 1.800 € gefördert
  • Bis zu 540 € Grundzulage, dazu 300 € je Kind
  • Sonderausgabenabzug in der Ansparphase, nachgelagerte Besteuerung
  • Keine Garantiepflicht – ETFs und Fonds statt Kapitalgarantie

Was Selbstständige vorher klären sollten

  • Wie viel Liquidität können Sie dauerhaft binden? Das Kapital ist bis zum Rentenbeginn gebunden.
  • Wie ist die Basisversorgung im Versorgungswerk aufgestellt – und wo bleibt die echte Lücke?
  • Passt der Beitrag zum schwankenden Praxis- oder Kanzleiergebnis? Der Mindestbeitrag liegt bei 120 € im Jahr.
  • Wie greifen Depot, Rürup und betriebliche Lösungen ineinander, ohne sich gegenseitig zu blockieren?

Das lässt sich in einem Termin klären. Wichtig ist vor allem eines: dass Sie ab dem ersten Förderjahr dabei sind. Jedes Jahr wird einzeln gerechnet – und nicht nachgeholt.

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